Was besagt Paragraph 910 BGB?

Antwort vom

§ 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Deutschland regelt das sogenannte "Überhangsrecht". Der Paragraph besagt: (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück in sein Grundstück hinüberwachsen, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt für herüberragende Zweige, wenn er dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Das Recht, Wurzeln abzuschneiden, steht dem Eigentümer auch ohne vorherige Fristsetzung zu. (2) Der Eigentümer des Grundstücks kann den Überhang nicht abschneiden, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Weitere Informationen findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter [§ 910 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__910.html).

Kategorie: Recht Tags: Paragraph BGB Überhang

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