Ist eine Notarrechnung verjährt, wenn sie erst vier Jahre nach erbrachter Leistung gestellt wird?

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Die Verjährung einer Notarrechnung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). **Grundsätzliches zur Verjährung:** - Die Forderung des Notars auf Zahlung seiner Gebühren verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. - Die Verjährungsfrist beginnt jedoch **erst mit dem Schluss des Jahres**, in dem der Anspruch entstanden ist und der Notar von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). **Wichtiger Punkt:** - Die Verjährung beginnt also nicht mit der Leistungserbringung, sondern mit der **Rechnungsstellung** bzw. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Notar die Rechnung hätte stellen können und der Mandant davon Kenntnis erlangt hat. **Fazit:** - Wird die Notarrechnung erst vier Jahre nach der Leistung erstellt, ist die Forderung in der Regel **noch nicht verjährt**. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Zugang der Rechnung beim Schuldner (bzw. mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung hätte gestellt werden können). - Es kann aber im Einzelfall Ausnahmen geben, etwa wenn der Notar die Rechnung bewusst sehr spät stellt und der Mandant dadurch benachteiligt wird. In der Praxis ist eine vierjährige Verzögerung aber meist noch unschädlich für die Verjährung. **Weiterführende Informationen:** - [§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html) - [§ 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html) - [GNotKG – Gerichts- und Notarkostengesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/) Im Zweifel empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Beratung, da Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen sind.

Kategorie: Recht Tags: Notar Rechnung Verjährung

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