Eine zivilrechtliche Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich für die Hemmung ist dabei der Eingang der Klageschrift bei Gericht, **sofern**... [mehr]
Die Verjährung einer Notarrechnung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). **Grundsätzliches zur Verjährung:** - Die Forderung des Notars auf Zahlung seiner Gebühren verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. - Die Verjährungsfrist beginnt jedoch **erst mit dem Schluss des Jahres**, in dem der Anspruch entstanden ist und der Notar von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). **Wichtiger Punkt:** - Die Verjährung beginnt also nicht mit der Leistungserbringung, sondern mit der **Rechnungsstellung** bzw. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Notar die Rechnung hätte stellen können und der Mandant davon Kenntnis erlangt hat. **Fazit:** - Wird die Notarrechnung erst vier Jahre nach der Leistung erstellt, ist die Forderung in der Regel **noch nicht verjährt**. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Zugang der Rechnung beim Schuldner (bzw. mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung hätte gestellt werden können). - Es kann aber im Einzelfall Ausnahmen geben, etwa wenn der Notar die Rechnung bewusst sehr spät stellt und der Mandant dadurch benachteiligt wird. In der Praxis ist eine vierjährige Verzögerung aber meist noch unschädlich für die Verjährung. **Weiterführende Informationen:** - [§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html) - [§ 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html) - [GNotKG – Gerichts- und Notarkostengesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/) Im Zweifel empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Beratung, da Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
Eine zivilrechtliche Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich für die Hemmung ist dabei der Eingang der Klageschrift bei Gericht, **sofern**... [mehr]
Die Verjährung einer Notarrechnung beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Notars auf Zahlung der Vergütung entstanden ist und der Notar von den anspru... [mehr]
In Deutschland besteht grundsätzlich keine allgemeine gesetzliche Pflicht für Unternehmen, von sich aus (also ohne Aufforderung des Kunden) eine Rechnung zu versenden, wenn es sich um Gesch&... [mehr]
Die Rechtsgrundlage für deinen Anspruch auf eine korrekte Handwerkerrechnung ergibt sich in Deutschland vor allem aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Preisangabenverordnung (PAngV)... [mehr]
Ja, ein beim Amtsgericht hinterlegtes eigenhändiges Testament ist einem notariellen Testament grundsätzlich gleichberechtigt. Beide Testamentsformen sind in Deutschland rechtlich anerkannt u... [mehr]
Wenn ein Geschäftspartner eine Rechnung nicht bezahlt und die angegebene Adresse nicht zustellbar ist, hast du folgende Optionen: 1. **Weitere Kontaktmöglichkeiten prüfen:** Versu... [mehr]
Tritt mehr als zwei Jahre nach einer unter Vorbehalt erklärten Abnahme ein Mangel auf, kommt es auf mehrere rechtliche Aspekte an, insbesondere auf das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB... [mehr]
Die Verjährung Betrug und arglistiger Täuschung hängt davon ab, ob es sich um eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Angelegenheit handelt: **1. Strafrechtlicher Betrug (§ 263... [mehr]