Die Verjährung einer Forderung aus einer notariellen Leistung richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs... [mehr]
Die Verjährung einer Notarrechnung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). **Grundsätzliches zur Verjährung:** - Die Forderung des Notars auf Zahlung seiner Gebühren verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren. - Die Verjährungsfrist beginnt jedoch **erst mit dem Schluss des Jahres**, in dem der Anspruch entstanden ist und der Notar von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB). **Wichtiger Punkt:** - Die Verjährung beginnt also nicht mit der Leistungserbringung, sondern mit der **Rechnungsstellung** bzw. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Notar die Rechnung hätte stellen können und der Mandant davon Kenntnis erlangt hat. **Fazit:** - Wird die Notarrechnung erst vier Jahre nach der Leistung erstellt, ist die Forderung in der Regel **noch nicht verjährt**. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Zugang der Rechnung beim Schuldner (bzw. mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung hätte gestellt werden können). - Es kann aber im Einzelfall Ausnahmen geben, etwa wenn der Notar die Rechnung bewusst sehr spät stellt und der Mandant dadurch benachteiligt wird. In der Praxis ist eine vierjährige Verzögerung aber meist noch unschädlich für die Verjährung. **Weiterführende Informationen:** - [§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__195.html) - [§ 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html) - [GNotKG – Gerichts- und Notarkostengesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/) Im Zweifel empfiehlt sich eine individuelle rechtliche Beratung, da Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen sind.
Die Verjährung einer Forderung aus einer notariellen Leistung richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs... [mehr]
Notarrechnungen unterliegen in Deutschland der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Diese beträgt **drei Jahre**. Die Verjährungsfrist beginnt jedoc... [mehr]
Ja, ein Notar kann grundsätzlich einen Vertrag, den ein anderer Notar erstellt hat, vorlesen (beurkunden). In Deutschland besteht keine Bindung an einen bestimmten Notar für die Beurkundung... [mehr]
In Frankreich gibt es für Mord grundsätzlich keine Verjährung mehr. Das war jedoch nicht immer so: Bis 2017 betrug die Verjährungsfrist für Mord 20 Jahre. Das bedeutet, dass e... [mehr]
Ein notarielles Testament und ein Erbvertrag sind zwei unterschiedliche erbrechtliche Instrumente und werden vor dem Gesetz nicht gleich behandelt. **Notarielles Testament:** Ein notarielles Testam... [mehr]
Wenn eine notarielle Generalvollmacht verloren gegangen ist, gibt es in der Regel folgende Möglichkeiten, eine Kopie oder eine neue Ausfertigung zu erhalten: 1. **Kontaktaufnahme mit dem beurkun... [mehr]