Bei Insolvenzen gilt als Betrug insbesondere das sogenannte Insolvenzstrafrecht, das verschiedene Straftatbestände umfasst. Der klassische Betrug (§ 263 StGB) kann im Zusammenhang mit einer... [mehr]
Die Verjährung Betrug und arglistiger Täuschung hängt davon ab, ob es sich um eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Angelegenheit handelt: **1. Strafrechtlicher Betrug (§ 263 StGB):** Die Verjährungsfrist beträgt in Deutschland grundsätzlich **5 Jahre** (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat (§ 78a StGB). **2. Zivilrechtliche Ansprüche wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB):** Hier gilt eine besondere Verjährungsregel: Der Anspruch auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss **innerhalb eines Jahres** ab Entdeckung der Täuschung geltend gemacht werden (§ 124 BGB). Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung verjähren in der Regel **drei Jahre** ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 195, § 199 BGB), spätestens aber nach zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs. **Wichtig:** Die genauen Fristen können im Einzelfall abweichen, z.B. bei Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung. Im Zweifel empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html) und im [Strafgesetzbuch](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263.html).
Bei Insolvenzen gilt als Betrug insbesondere das sogenannte Insolvenzstrafrecht, das verschiedene Straftatbestände umfasst. Der klassische Betrug (§ 263 StGB) kann im Zusammenhang mit einer... [mehr]
In Deutschland unterliegt die Rückforderung von nicht gezahlter Pacht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese beträgt **dr... [mehr]
Die **Frist für eine schuldbefreiende Zahlung** bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Schuldner eine fällige Geldschuld so leisten muss, dass er von seiner Verpflichtung befreit wird... [mehr]
Eine zivilrechtliche Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich für die Hemmung ist dabei der Eingang der Klageschrift bei Gericht, **sofern**... [mehr]