Ab wann verjähren Notarrechnungen nach Leistungserbringung?

Antwort

Notarrechnungen unterliegen in Deutschland der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Diese beträgt **drei Jahre**. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch nicht direkt am Tag der erbrachten Leistung, sondern gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger (hier: der Notar) von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das bedeutet: Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Notarrechnung gestellt wurde und die Leistung erbracht wurde. Beispiel: Wird die Leistung im Mai 2021 erbracht und die Rechnung im Juni 2021 gestellt, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2021 und endet am 31.12.2024. **Wichtig:** In bestimmten Fällen (z.B. bei gerichtlicher Geltendmachung oder Anerkenntnis der Schuld) kann die Verjährung gehemmt oder neu beginnen. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Bundesnotarkammer](https://www.bnotk.de/Notar/Berufsrecht/Verjaehrung.php).

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