Die Verjährung einer Notarrechnung beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Notars auf Zahlung der Vergütung entstanden ist und der Notar von den anspru... [mehr]
Tritt mehr als zwei Jahre nach einer unter Vorbehalt erklärten Abnahme ein Mangel auf, kommt es auf mehrere rechtliche Aspekte an, insbesondere auf das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) und die Verjährungsfristen für Mängelansprüche (§ 634a BGB). **1. Verjährungsfrist für Mängelansprüche:** Die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkverträgen beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei Bauwerken beträgt sie fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). **2. Bedeutung der "Abnahme unter Vorbehalt":** Eine Abnahme unter Vorbehalt bedeutet, dass der Auftraggeber bestimmte Mängel oder Ansprüche ausdrücklich vorbehält. Das beeinflusst aber nicht die Verjährungsfrist, sondern sichert lediglich das Recht, die vorbehaltenen Mängel später noch geltend zu machen. **3. Rechte nach Ablauf von zwei Jahren:** - **Wenn die Verjährungsfrist zwei Jahre beträgt (z. B. bei beweglichen Sachen):** Nach Ablauf der zwei Jahre sind Mängelansprüche grundsätzlich verjährt, auch wenn der Mangel erst jetzt entdeckt wird. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 634a Abs. 3 BGB). In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Kenntnis des Mangels, spätestens aber zehn Jahre ab Abnahme. - **Wenn die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (z. B. bei Bauwerken):** Innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme kann der Auftraggeber Mängelansprüche geltend machen. **4. Fazit:** - Liegt ein Bauwerk vor, kann der Auftraggeber innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme Mängelrechte geltend machen. - Bei anderen Werken (z. B. bewegliche Sachen) sind Mängelansprüche nach zwei Jahren verjährt, es sei denn, es liegt Arglist vor. - Die unter Vorbehalt erklärte Abnahme verlängert die Verjährungsfrist nicht, sondern sichert nur das Recht, die vorbehaltenen Mängel zu rügen. **Wichtige Paragrafen:** - [§ 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html) - [§ 640 BGB – Abnahme](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html) **Hinweis:** Die genaue Rechtslage kann im Einzelfall abweichen, insbesondere bei speziellen Vertragsgestaltungen oder bei Arglist. Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
Die Verjährung einer Notarrechnung beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Notars auf Zahlung der Vergütung entstanden ist und der Notar von den anspru... [mehr]
Ja, die Sachmängelhaftungsfrist (Gewährleistungsfrist) beginnt grundsätzlich mit der Abnahme des Werks zu laufen – auch wenn diese nur „unter Vorbehalt“ erfolgt. Die A... [mehr]
Eine unter Vorbehalt erklärte Abnahme einer Heizungsanlage hat einen wichtigen Einfluss auf die Beweislast im Rahmen von Mängeln: **Grundsätzliches zur Abnahme und Beweislast:** Mit de... [mehr]
Die Verjährung Betrug und arglistiger Täuschung hängt davon ab, ob es sich um eine strafrechtliche oder zivilrechtliche Angelegenheit handelt: **1. Strafrechtlicher Betrug (§ 263... [mehr]
Die Verjährung einer Notarrechnung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). **Grundsätzliches zur Verj&au... [mehr]
Notarrechnungen unterliegen in Deutschland der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Diese beträgt **drei Jahre**. Die Verjährungsfrist beginnt jedoc... [mehr]
In Frankreich gibt es für Mord grundsätzlich keine Verjährung mehr. Das war jedoch nicht immer so: Bis 2017 betrug die Verjährungsfrist für Mord 20 Jahre. Das bedeutet, dass e... [mehr]