Welche Rechte hat der Auftraggeber, wenn über zwei Jahre nach einer unter Vorbehalt erklärten Abnahme ein Mangel auftritt?

Antwort

Tritt mehr als zwei Jahre nach einer unter Vorbehalt erklärten Abnahme ein Mangel auf, kommt es auf mehrere rechtliche Aspekte an, insbesondere auf das Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) und die Verjährungsfristen für Mängelansprüche (§ 634a BGB). **1. Verjährungsfrist für Mängelansprüche:** Die regelmäßige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkverträgen beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei Bauwerken beträgt sie fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). **2. Bedeutung der "Abnahme unter Vorbehalt":** Eine Abnahme unter Vorbehalt bedeutet, dass der Auftraggeber bestimmte Mängel oder Ansprüche ausdrücklich vorbehält. Das beeinflusst aber nicht die Verjährungsfrist, sondern sichert lediglich das Recht, die vorbehaltenen Mängel später noch geltend zu machen. **3. Rechte nach Ablauf von zwei Jahren:** - **Wenn die Verjährungsfrist zwei Jahre beträgt (z. B. bei beweglichen Sachen):** Nach Ablauf der zwei Jahre sind Mängelansprüche grundsätzlich verjährt, auch wenn der Mangel erst jetzt entdeckt wird. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 634a Abs. 3 BGB). In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre ab Kenntnis des Mangels, spätestens aber zehn Jahre ab Abnahme. - **Wenn die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt (z. B. bei Bauwerken):** Innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme kann der Auftraggeber Mängelansprüche geltend machen. **4. Fazit:** - Liegt ein Bauwerk vor, kann der Auftraggeber innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme Mängelrechte geltend machen. - Bei anderen Werken (z. B. bewegliche Sachen) sind Mängelansprüche nach zwei Jahren verjährt, es sei denn, es liegt Arglist vor. - Die unter Vorbehalt erklärte Abnahme verlängert die Verjährungsfrist nicht, sondern sichert nur das Recht, die vorbehaltenen Mängel zu rügen. **Wichtige Paragrafen:** - [§ 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html) - [§ 640 BGB – Abnahme](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__640.html) **Hinweis:** Die genaue Rechtslage kann im Einzelfall abweichen, insbesondere bei speziellen Vertragsgestaltungen oder bei Arglist. Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.

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