Wann beginnt die Frist der Gewährleistungsbürgschaft, nach Schlussrechnung oder nach Abnahme?

Antwort

Die Frist der Gewährleistungsbürgschaft beginnt in der Regel mit der **Abnahme** des Werkes, nicht mit der Schlussrechnung. Die Abnahme ist der Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt (§ 640 BGB). Ab diesem Zeitpunkt läuft die Gewährleistungsfrist, und darauf bezieht sich auch die Gewährleistungsbürgschaft. Die Ausstellung der Schlussrechnung hat auf den Beginn der Gewährleistungsfrist grundsätzlich keinen Einfluss. Relevant ist ausschließlich die Abnahme. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [IHK München](https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Baurecht/Gew%C3%A4hrleistungsb%C3%BCrgschaft/) oder im [BGB § 634a](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html).

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