Die Frist der Gewährleistungsbürgschaft beginnt in der Regel mit der **Abnahme** des Werkes, nicht mit der Schlussrechnung. Die Abnahme ist der Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber das Werk al... [mehr]
Nach Ablauf der vereinbarten Frist für eine Bürgschaft (z. B. Gewährleistungsbürgschaft) hat der Bauherr grundsätzlich keinen Anspruch mehr, die Bürgschaftsurkunde zurückzubehalten. Die Bürgschaft dient der Absicherung von Ansprüchen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Ist diese Frist abgelaufen und bestehen keine offenen Ansprüche mehr, muss der Bauherr die Bürgschaft zurückgeben. Eine Verweigerung der Rückgabe ist nur dann zulässig, wenn der Bauherr nachweisen kann, dass noch berechtigte Ansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen, die durch die Bürgschaft gesichert werden sollen (z. B. noch nicht beseitigte Mängel, offene Forderungen). Ohne einen solchen Nachweis ist die Rückgabe zu verweigern in der Regel nicht rechtmäßig. Im Streitfall kann der Auftragnehmer die Rückgabe der Bürgschaft notfalls gerichtlich durchsetzen. **Rechtsgrundlagen:** - § 17 Abs. 8 VOB/B (bei VOB-Verträgen) - § 371 BGB (bei Sicherheiten allgemein) **Fazit:** Nach Ablauf der Frist und ohne offene Ansprüche muss die Bürgschaft zurückgegeben werden. Eine grundlose Verweigerung ist nicht zulässig.
Die Frist der Gewährleistungsbürgschaft beginnt in der Regel mit der **Abnahme** des Werkes, nicht mit der Schlussrechnung. Die Abnahme ist der Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber das Werk al... [mehr]