Wann verjähren Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz?

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Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) verjähren gemäß § 11 UKlaG in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Hier der relevante Gesetzestext (§ 11 UKlaG): > „Die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“ Weitere Informationen findest du direkt im [Gesetzestext zum UKlaG](https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/__11.html).

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