Ist ein beim Amtsgericht hinterlegtes Testament einem notariellen Testament gleichgestellt?

Antwort

Ja, ein beim Amtsgericht hinterlegtes eigenhändiges Testament ist einem notariellen Testament grundsätzlich gleichberechtigt. Beide Testamentsformen sind in Deutschland rechtlich anerkannt und wirksam, sofern sie die gesetzlichen Formvorschriften erfüllen. **Unterschiede gibt es jedoch im Detail:** - **Eigenhändiges Testament:** Muss vollständig handschriftlich verfasst, unterschrieben und mit Ort und Datum versehen sein (§ 2247 BGB). Es kann zur Sicherheit beim Amtsgericht hinterlegt werden, was die Auffindbarkeit und den Schutz vor Fälschung erhöht. - **Notarielles Testament:** Wird von einem Notar beurkundet (§ 2232 BGB). Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit und berät zur rechtlichen Gestaltung. Das notarielle Testament wird automatisch beim Nachlassgericht hinterlegt. **Im Erbfall** werden beide Testamente gleichermaßen berücksichtigt. Ein Vorteil des notariellen Testaments ist, dass in der Regel kein Erbschein benötigt wird, was Zeit und Kosten sparen kann. Beim eigenhändigen Testament kann das Nachlassgericht einen Erbschein verlangen, insbesondere wenn Zweifel an der Echtheit oder Auslegung bestehen. **Fazit:** Beide Testamentsformen sind rechtlich gleichwertig, sofern sie formwirksam errichtet und ordnungsgemäß hinterlegt wurden. Die Wahl hängt von den individuellen Bedürfnissen und der Komplexität des Nachlasses ab. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie-und-erbrecht/erbrecht/erbrecht_node.html).

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