Welche Personen sind geschäftsunfähig nach BGB und welche Folgen hat die Geschäftsunfähigkeit?

Antwort

Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind Personen geschäftsunfähig, wenn sie das siebte Lebensjahr noch nichtendet haben (§ 104 BGB) oder wenn sie sich in einem Zustand befinden, der sie nicht in der Lage versetzt, die Bedeutung und die Folgen ihrer Handlungen zu erkennen, wie beispielsweise bei bestimmten psychischen Erkrankungen (§ 104 BGB). Die grundlegende Folge der Geschäftsunfähigkeit ist, dass alle von geschäftsunfähigen Personen getätigten Rechtsgeschäfte grundsätzlich nichtig sind (§ 105 BGB). Das bedeutet, dass solche Geschäfte von Anfang an keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Geschäften, die lediglich einen rechtlichen Vorteil verschaffen (z.B. Schenkungen). In solchen Fällen können die Geschäfte unter bestimmten Bedingungen wirksam sein.

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