Wenn der Vollmachtgeber bereits dement ist und somit nicht mehr geschäftsfähig oder einwilligungsfähig, kann er keine neue Vorsorgevollmacht mehr erteilen. Die Geschäftsfähigk... [mehr]
Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Demenz erfolgt in der Regel dann, wenn Zweifel daran bestehen, dass eine betroffene Person ihre eigenen Angelegenheiten noch selbstständig und eigenverantwortlich regeln kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Angehörige, Ärzte, Pflegepersonal, Banken oder Behörden feststellen, dass die Person nicht mehr in der Lage ist, Verträge zu verstehen oder wichtige Entscheidungen zu treffen. **Wer veranlasst die Feststellung?** - In der Praxis sind es meist Angehörige, Betreuer, Ärzte oder das zuständige Betreuungsgericht, die die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit anstoßen. - Ein Arzt (meist ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie) erstellt ein medizinisches Gutachten über den geistigen Zustand der Person. - Das Betreuungsgericht (Amtsgericht) entscheidet letztlich über die Geschäftsunfähigkeit und bestellt ggf. einen rechtlichen Betreuer. **Wie läuft das Verfahren ab?** 1. **Antragstellung:** Ein Antrag auf Betreuung oder Feststellung der Geschäftsunfähigkeit wird beim Betreuungsgericht gestellt (meist durch Angehörige oder das Sozialamt). 2. **Ärztliches Gutachten:** Das Gericht beauftragt einen Arzt mit der Begutachtung der betroffenen Person. 3. **Gerichtliche Entscheidung:** Das Gericht prüft das Gutachten und entscheidet, ob Geschäftsunfähigkeit vorliegt und ob eine Betreuung notwendig ist. **Wichtige Hinweise:** - Geschäftsunfähigkeit ist ein juristischer Begriff (§ 104 BGB) und wird nicht allein durch die Diagnose „Demenz“ festgestellt, sondern durch die konkrete Beurteilung der Fähigkeit, die Bedeutung und Tragweite eigener Handlungen zu erkennen. - Die Feststellung erfolgt immer individuell und situationsbezogen. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie-und-gesellschaft/betreuungsrecht/betreuungsrecht_node.html) oder bei [Deutsche Alzheimer Gesellschaft](https://www.deutsche-alzheimer.de/). Zusammengefasst: Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit bei Demenz wird meist durch Angehörige oder das Gericht angestoßen, ein ärztliches Gutachten ist erforderlich, und das Betreuungsgericht entscheidet abschließend.
Wenn der Vollmachtgeber bereits dement ist und somit nicht mehr geschäftsfähig oder einwilligungsfähig, kann er keine neue Vorsorgevollmacht mehr erteilen. Die Geschäftsfähigk... [mehr]