Wenn ein Geschäftsführer Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich grundsätzlich um eine Straftat nach § 26... [mehr]
Die finanziellen Befugnisse von Geschäftsführern in Vereinen hängen in erster Linie von den Regelungen in der Satzung des jeweiligen Vereins ab. Grundsätzlich können folgende Punkte relevant sein: 1. **Satzung**: Die Satzung des Vereins legt fest, welche Befugnisse der Geschäftsführer hat. Hier können spezifische finanzielle Befugnisse und Grenzen definiert sein. 2. **Vorstandsbeschlüsse**: Oftmals müssen größere finanzielle Entscheidungen vom Vorstand genehmigt werden. Der Geschäftsführer kann in solchen Fällen nur im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Richtlinien handeln. 3. **Haushaltsplan**: Der Geschäftsführer kann befugt sein, im Rahmen eines vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans zu agieren. 4. **Vertretungsbefugnis**: Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers nach außen hin (z.B. gegenüber Banken oder Geschäftspartnern) kann ebenfalls in der Satzung oder durch Vorstandsbeschlüsse geregelt sein. 5. **Gesetzliche Vorgaben**: Unabhängig von der Satzung müssen Geschäftsführer die gesetzlichen Vorgaben einhalten, insbesondere im Hinblick auf die ordnungsgemäße Buchführung und die Einhaltung steuerlicher Pflichten. Es ist wichtig, die spezifische Satzung des Vereins zu konsultieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die genauen finanziellen Befugnisse eines Geschäftsführers zu bestimmen.
Wenn ein Geschäftsführer Sozialabgaben einbehält, diese aber nicht an die Sozialversicherungsträger abführt, handelt es sich grundsätzlich um eine Straftat nach § 26... [mehr]
Die Tatsache, dass ein Geschäftsführer einer Reederei trotz des Eingeständnisses, Sozialabgaben nicht fristgerecht abgeführt zu haben, noch im Amt ist, kann verschiedene Gründ... [mehr]
Ja, die gängige Abkürzung für Geschäftsführer ist **GF**. In offiziellen Dokumenten oder im Schriftverkehr wird häufig „GF“ verwendet, um die Position des Ges... [mehr]