Ja, das ist datenschutzrechtlich zulässig und sogar erforderlich. Wenn sich ein Kunde von Newslettern abmeldet (Opt-out), darf ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weitere werbliche... [mehr]
Die Aufbewahrungsdauer von telefonischen Einwilligungen zu Post Repair-Umfragen richtet sich in Deutschland nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ggf. branchenspezifischen Regelungen. **Wesentliche Punkte:** - **Nachweisbarkeit der Einwilligung:** Nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO muss ein Unternehmen jederzeit nachweisen können, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt. Das bedeutet, die Einwilligung sollte so lange gespeichert werden, wie sie für den jeweiligen Zweck (z.B. Durchführung und Nachweis der Umfrage) benötigt wird. - **Zweckbindung:** Die Einwilligung darf nur so lange aufbewahrt werden, wie sie für den Zweck der Umfrage und den Nachweis erforderlich ist. Nach Abschluss der Umfrage und Ablauf etwaiger Fristen (z.B. für Beschwerden oder Prüfungen durch Aufsichtsbehörden) sollte die Einwilligung gelöscht werden. - **Verjährungsfristen:** Es empfiehlt sich, die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu berücksichtigen, die in der Regel drei Jahre betragen (§ 195 BGB). In Einzelfällen können längere Fristen gelten, etwa bei möglichen Schadenersatzansprüchen. - **Löschkonzept:** Unternehmen sollten ein Löschkonzept haben, das regelt, wann und wie Einwilligungen gelöscht werden. **Fazit:** Telefonische Einwilligungen zu Post Repair-Umfragen sollten mindestens so lange aufbewahrt werden, wie die Umfrage durchgeführt und deren Rechtmäßigkeit nachgewiesen werden muss – in der Praxis meist bis zu drei Jahre nach Abschluss der Umfrage. Eine längere Aufbewahrung ist nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse besteht (z.B. laufende Rechtsstreitigkeiten). **Weitere Informationen:** - [Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe zur Einwilligung nach DSGVO (PDF)](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190405_oh_einwilligung.pdf) - [Art. 7 DSGVO – Bedingungen für die Einwilligung](https://dsgvo-gesetz.de/art-7-dsgvo/) Für eine verbindliche Auskunft empfiehlt sich die Rücksprache mit dem Datenschutzbeauftragten des Unternehmens.
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