Dürfen externe Freelancer aus Datenschutzgründen an Vorstellungsgesprächen teilnehmen, wenn ein zukünftiges Zusammenarbeiten mit dem Bewerber vorgesehen ist?

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Grundsätzlich ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht möglich, dass externe Freelancer an Vorstellungsgesprächen teilnehmen, wenn sie später mit dem Bewerber zusammenarbeiten würden. Allerdings müssen dabei bestimmte Voraussetzungen beachtet werden: 1. **Vertraulichkeit und Zweckbindung:** Der Freelancer darf die im Gespräch erhaltenen Informationen ausschließlich für den Zweck der Bewerberauswahl verwenden. Es sollte sichergestellt werden, dass der Freelancer zur Vertraulichkeit verpflichtet ist, idealerweise durch eine entsprechende Verschwiegenheitserklärung oder eine Regelung im Vertrag. 2. **Rechtsgrundlage:** Die Teilnahme des Freelancers muss auf einer rechtlichen Grundlage beruhen. In der Regel ist dies das berechtigte Interesse des Unternehmens an einer fundierten Auswahlentscheidung (§ 26 BDSG, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Das Interesse des Bewerbers am Schutz seiner Daten muss dabei gegen das Interesse des Unternehmens abgewogen werden. 3. **Transparenz:** Der Bewerber muss vorab darüber informiert werden, dass ein externer Freelancer am Gespräch teilnimmt und zu welchem Zweck. Idealerweise wird die Einwilligung des Bewerbers eingeholt, auch wenn sie nicht zwingend erforderlich ist, erhöht dies die Rechtssicherheit. 4. **Datenminimierung:** Es sollten nur die für das Gespräch und die Auswahlentscheidung notwendigen Informationen geteilt werden. **Fazit:** Die Teilnahme externer Freelancer an Vorstellungsgesprächen ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn Vertraulichkeit sichergestellt, der Bewerber informiert und die Daten nur zweckgebunden verwendet werden. Eine vorherige Information und ggf. Einwilligung des Bewerbers ist empfehlenswert, um Transparenz und Vertrauen zu gewährleisten. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/) oder beim [BfDI](https://www.bfdi.bund.de/).

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