Darf eine bedrohte Person der Polizei die Nummer und Adresse von Zeugen weitergeben?

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Ob eine bedrohte Person der Polizei die Nummer und Adresse von Zeugen geben darf, hängt von verschiedenen rechtlichen und datenschutzrechtlichen Aspekten ab. **Grundsätzliches:** - Wenn die Polizei im Rahmen einer Ermittlung oder Gefahrenabwehr Informationen zu Zeugen benötigt, ist es üblich und zulässig, dass diese Daten (wie Name, Adresse, Telefonnummer) an die Polizei weitergegeben werden. - Die Weitergabe dient in diesem Fall einem berechtigten Interesse, nämlich der Aufklärung einer Straftat oder dem Schutz der bedrohten Person. **Datenschutz:** - Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Weitergabe personenbezogener Daten grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer gesetzlichen Grundlage erlaubt. - Im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungen ist die Weitergabe an die Polizei in der Regel durch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr gedeckt (§ 24 BDSG, Art. 6 Abs. 1 lit. c und e DSGVO). **Praktische Hinweise:** - Es ist ratsam, Zeugen vorab zu informieren, dass ihre Kontaktdaten an die Polizei weitergegeben werden, sofern dies möglich und zumutbar ist. - In besonders sensiblen Fällen (z.B. bei Gefahr für Leib und Leben) kann die Polizei auch Maßnahmen zum Schutz der Zeugen ergreifen. **Fazit:** Ja, eine bedrohte Person darf der Polizei die Nummer und Adresse von Zeugen geben, insbesondere wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zum Schutz der Beteiligten notwendig ist. Es ist jedoch sinnvoll, die Zeugen darüber zu informieren. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit](https://www.bfdi.bund.de/DE/Home/home_node.html).

Kategorie: Recht Tags: Polizei Zeuge Datenschutz

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