„Von Amts wegen“ heißt: Die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft muss bei einem möglichen Straftatverdacht selbst tätig werden – auch ohne Strafantrag des Opfers. Für...
Wie weit dürfen Polizistinnen Körperöffnungen kontrollieren?
Antwort vomPolizeibeamtinnen und -beamte dürfen Körperöffnungen nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen kontrollieren. In Deutschland regelt das die Strafprozessordnung (StPO), insbesondere § 81d StPO („Durchsuchung der Person“). **Wichtige Grundsätze:** - Eine Durchsuchung von Körperöffnungen (z. B. Mund, Nase, Ohren, After, Scheide) ist ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und darf nur bei einem konkreten Verdacht auf das Verbergen von Beweismitteln oder gefährlichen Gegenständen erfolgen. - Solche Durchsuchungen müssen grundsätzlich von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer anderen Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Eine Polizistin darf also nur Frauen durchsuchen, ein Polizist nur Männer. - Die Durchsuchung muss „in angemessener Weise“ und unter Wahrung der Schamgrenzen erfolgen. - Eine körperliche Untersuchung, die über das bloße Betrachten oder Abtasten hinausgeht (z. B. das Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen), darf nur durch medizinisches Fachpersonal erfolgen. **Zusammengefasst:** Polizistinnen dürfen Körperöffnungen nur äußerlich kontrollieren (z. B. Sichtkontrolle, ggf. leichtes Abtasten), und auch das nur bei Frauen. Für weitergehende Untersuchungen (z. B. rektale oder vaginale Untersuchungen) muss zwingend medizinisches Personal hinzugezogen werden. **Rechtsgrundlage:** [§ 81d StPO – Durchsuchung der Person](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81d.html) Im Zweifel ist immer die Verhältnismäßigkeit zu wahren und die Rechte der betroffenen Person zu schützen.
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