Eine Frau hat Anspruch auf Versorgungsausgleich nicht „weil sie eine Frau ist“, sondern wenn bei einer Scheidung während der Ehe Renten- oder Versorgungsanwartschaften erworben wurden...
Welchen Rentenanspruch hat eine 62-jährige Polizeihauptkommissarin nach 42 Dienstjahren ohne Unterbrechung?
Antwort vom**Wenn sie als Polizeivollzugsbeamtin regulär mit 62 in den Ruhestand geht, hat sie in der Regel Anspruch auf die volle beamtenrechtliche Höchstversorgung von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge – ohne Abschlag.** Für Bundespolizei gilt die besondere Altersgrenze von 62 Jahren; das Ruhegehalt steigt pro ruhegehaltfähigem Dienstjahr um 1,79375 % und ist bei 71,75 % gedeckelt. Diese Höchstgrenze ist nach 40 ruhegehaltfähigen Jahren bereits erreicht, sodass 42 Dienstjahre den Prozentsatz normalerweise nicht weiter erhöhen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bpolbg/__5.html)) ## Entscheidend ist der Unterschied zwischen Rente und Pension Bei einer Polizeihauptkommissarin geht es meist **nicht um die gesetzliche Rente**, sondern um **Beamtenpension**. Der Rang „Polizeihauptkommissarin“ spricht für eine Beamtin; dann richtet sich der Anspruch nach dem Beamtenversorgungsrecht, nicht nach den normalen Rentenregeln für 45 Versicherungsjahre. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__14.html)) ## Was das konkret bedeutet Hat sie wirklich **42 ruhegehaltfähige Dienstjahre** und ist sie bis zur **besonderen Altersgrenze** im Dienst geblieben, ist der Versorgungssatz regelmäßig bereits ausgeschöpft. Praktisch heißt das: - **kein zusätzlicher Prozentvorteil** durch Jahr 41 und 42, - **kein Abschlag**, wenn der Ruhestand wegen Erreichens der maßgeblichen Altersgrenze erfolgt, - Berechnungsbasis sind die **ruhegehaltfähigen Dienstbezüge** des letzten Amtes, nicht das gesamte letzte Netto. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bpolbg/__5.html)) ## Wichtige Einschränkung Der genaue Euro-Betrag lässt sich **nicht allein aus Alter, Dienstjahren und Amtsbezeichnung** bestimmen. Entscheidend sind vor allem: - ob **Bund** oder **Land** Dienstherr ist, - ob wirklich alle 42 Jahre **ruhegehaltfähig** sind, - welche **Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe** zuletzt maßgeblich sind, - ob es Zeiten von **Teilzeit, Beurlaubung oder nicht ruhegehaltfähigen Abschnitten** gab. Der größte Unsicherheitsfaktor ist hier der **Dienstherr**: Beim Bund liegt die besondere Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte bei 62; bei Ländern können Details abweichen. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/bpolbg/__5.html)) ## Zusätzlicher Punkt, den viele übersehen Bei Beamten des Vollzugsdienstes kann neben dem Ruhegehalt ein **Ausgleich bei besonderer Altersgrenze** dazukommen. Beim Bund ist dieser gesetzlich vorgesehen, wenn der Ruhestand vor 67 wegen der besonderen Altersgrenze eintritt; der Betrag ist aber gesetzlich begrenzt und kann sich verringern. ([gesetze-im-internet.de](https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__48.html)) **Kurz gesagt: Bei einer 62-jährigen Polizeihauptkommissarin mit 42 durchgehenden Dienstjahren spricht sehr viel für eine abschlagsfreie Pension in Höhe des Höchstsatzes von 71,75 % – aber der exakte Zahlbetrag hängt vom konkreten Dienstherrn und den ruhegehaltfähigen Bezügen ab.**
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