Dürfen Veranstalter bei Social Media-Gewinnspielen datenschutzrechtlich verlangen, dass Teilnehmer Freunde taggen?

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Das Bitten der Teilnehmer, einen Freund zu taggen, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch. Beim Taggen wird eine dritte Person (der getaggte Freund) ohne deren vorherige Einwilligung in einen Gewinnspiel-Kontext einbezogen. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten (hier: der Name oder das Profil des getaggten Freundes) grundsätzlich nur mit einer Rechtsgrundlage zulässig – in der Regel mit Einwilligung der betroffenen Person. Da der getaggte Freund in der Regel keine Einwilligung zur Teilnahme am Gewinnspiel oder zur Nennung seines Namens gegeben hat, kann dies einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen. Die Datenschutzkonferenz (DSK) und verschiedene Datenschutzbehörden haben bereits darauf hingewiesen, dass das Taggen Dritter ohne deren Einwilligung im Rahmen von Gewinnspielen unzulässig sein kann. Zusammengefasst: Das Bitten, einen Freund zu taggen, ist datenschutzrechtlich unzulässig, da die betroffene Person (der Freund) nicht eingewilligt hat, dass ihre Daten im Rahmen des Gewinnspiels verarbeitet werden. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/) oder bei der [Aufsichtsbehörde deines Bundeslandes](https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Anschriften/anschriften_table.html).

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