Ist Tracking ohne Einwilligung für den Betrieb einer Webseite zulässig?

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Tracking ohne Consent (Einwilligung) ist in der EU und Deutschland grundsätzlich nur in sehr engen Grenzen zulässig. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ist für das Setzen und Auslesen von Cookies und ähnlichen Technologien grundsätzlich eine vorherige, informierte Einwilligung der Nutzer:innen erforderlich. **Ausnahme:** Eine Einwilligung ist nur dann nicht erforderlich, wenn das Tracking technisch unbedingt erforderlich ist, um den vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst bereitzustellen (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG). Das betrifft z.B.: - Warenkorb-Cookies im Online-Shop - Session-Cookies für Login-Funktionen - Sicherheitsrelevante Cookies (z.B. zur Betrugsprävention) **Nicht erlaubt ohne Consent:** Tracking zu Analyse-, Marketing- oder Werbezwecken (z.B. Google Analytics, Facebook Pixel) ist ohne Einwilligung nicht zulässig. **Fazit:** Tracking ohne Einwilligung ist nur für technisch notwendige Zwecke erlaubt, die für den Betrieb und die Funktionalität der Webseite zwingend erforderlich sind. Für alles andere ist eine aktive Einwilligung der Nutzer:innen erforderlich. Weitere Informationen: - [Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Telemedien 2021 (PDF)](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20211220_oh_ttdsg.pdf) - [Bundesbeauftragter für den Datenschutz: Cookies und Tracking](https://www.bfdi.bund.de/DE/Fachthemen/Inhalte/Technischer-Datenschutz/Cookies/cookies_node.html)

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