Nein, ein Grundstück kann grundsätzlich nicht wirksam weiterverkauft werden, wenn der Verkäufer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, sondern lediglich eine Aufla... [mehr]
Die Auflassungsvormerkung ist ein rechtlicher Begriff aus dem deutschen Immobilienrecht. Sie dient dazu, den Erwerb eines Grundstücks im Grundbuch vorläufig zu sichern. Wenn eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen wird, bedeutet dies, dass der Käufer eines Grundstücks einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums hat, der vor anderen Ansprüchen geschützt ist. Die Vormerkung wird in der Regel im Rahmen eines Kaufvertrags über ein Grundstück eingetragen und verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück an einen Dritten verkauft oder belastet, solange die Vormerkung besteht. Sie ist ein wichtiges Instrument, um die Rechte des Käufers zu sichern, bis die endgültige Eigentumsübertragung erfolgt.
Nein, ein Grundstück kann grundsätzlich nicht wirksam weiterverkauft werden, wenn der Verkäufer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, sondern lediglich eine Aufla... [mehr]
Ja, zwei Flurstücke können grundsätzlich zu einem Flurstück verschmolzen werden. Dies nennt man **Verschmelzung** oder **Vereinigung** von Flurstücken. Zuständig dafü... [mehr]
Ja, im Rahmen eines usucapio-Verfahrens (Ersitzung) in Rumänien werden die anderen Hausbewohner bzw. Miteigentümer grundsätzlich informiert. Das rumänische Zivilgesetzbuch sieht vo... [mehr]
Ein Flurstück von einem Grundbuch in ein anderes zu übertragen, ist ein rechtlich und verwaltungstechnisch geregelter Vorgang, der in Deutschland als „Grundbuchberichtigung“ oder... [mehr]
Ein Nutzungsrecht, wie zum Beispiel ein Wohnrecht, Wegerecht oder Nießbrauch, wird im Grundbuch durch die Eintragung einer sogenannten Grunddienstbarkeit, beschränkt persönlichen Diens... [mehr]