Nach welchem Paragraph kann man die Hausverwaltung des Eigentümers bei Pflichtverletzungen außerordentlich kündigen?

Antwort

Die außerordentliche Kündigung eines Verwaltervertrags bei Pflichtverletzungen des Hausverwalters kann sich nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) richten. Dieser Paragraph regelt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Hier ist der Link zum Gesetzestext: [§ 626 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html)

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