Darf Hundehaltung nach Eigentümerwechsel nachträglich verboten werden, obwohl der alte Mietvertrag bleibt?

Antwort

In Deutschland kann die Hundehaltung in einer Mietwohnung grundsätzlich nicht nachträglich verboten werden, wenn sie im ursprünglichen Mietvertrag erlaubt war oder stillschweigend geduldet wurde. Ein neuer Eigentümer tritt in die Rechte und Pflichten des alten Eigentümers ein und kann daher nicht einseitigende Vereinbarungen ändern. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn es triftige Gründe gibt, wie z.B. erhebliche Störungen durch den Hund oder eine Gefährdung der Mitmieter. In solchen Fällen könnte der neue Eigentümer unter Umständen eine Änderung durchsetzen, aber dies müsste gut begründet und im Einzelfall geprüft werden. Für eine verbindliche Rechtsauskunft sollte ein Fachanwalt für Mietrecht konsultiert werden.

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