Ist UWG-Einwilligung zur Kontaktaufnahme für Umfragen auch gleich eine Einwilligung nach DSGVO?

Antwort

Nein, eine Einwilligung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Kontaktaufnahme für Umfragen ist nicht automatisch eine Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung (GVO). Das UWG regelt den Schutz vor unlauterem Wettbewerb und betrifft insbesondere die Zulässigkeit von Werbung und Marktverhaltensregeln. Eine Einwilligung nach dem UWG bezieht sich daher auf die Erlaubnis, jemanden zu Werbezwecken oder für Umfragen zu kontaktieren. Die DSGVO hingegen regelt den Schutz personenbezogener Daten und die Rechte der betroffenen Personen. Eine Einwilligung nach der DSGVO muss spezifisch, informiert und eindeutig sein und sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beziehen. Für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Umfragen ist daher eine separate Einwilligung nach der DSGVO erforderlich, die den Anforderungen der DSGVO entspricht.

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