Was sollte eine Dokumentation der Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO enthalten?

Antwort

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt, dass Unternehmen Aufzeichnungen über ihre Verarbeitungstätigkeiten führen. Diese Aufzeichnungen sollten insbesondere folgende Informationen enthalten: 1. **Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen** (und gegebenenfalls des gemeinsamen Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten). 2. **Zwecke der Verarbeitung**. 3. **Beschreibung der Kategorien betroffener Personen** und der Kategorien personenbezogener Daten. 4. **Kategorien von Empfängern**, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen. 5. **Gegebenenfalls Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland** oder eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation und, im Falle der in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Übermittlungen, der Dokumentierung geeigneter Garantien. 6. **Vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien**, falls möglich. 7. **Allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen** gemäß Artikel 32 Absatz 1. Diese Aufzeichnungen müssen schriftlich geführt werden, einschließlich in elektronischer Form, und auf Anfrage der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden.

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