Ob ein Whistleblower-Anbieter als Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt, hängt davon ab, wie die Dienstleistung ausgestaltet ist. **Grundsätzliches:** Ei... [mehr]
Nach Art. 14 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) muss die betroffene Person informiert werden, wenn personenbezogene Daten nicht direkt bei ihr erhoben werden. Zu den erforderlichen Informationen gehört nach Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO: > „aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ggf., ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.“ Die DSGVO schreibt nicht ausdrücklich vor, dass der Name der Quelle genannt werden muss. Allerdings wird in Erwägungsgrund 61 der DSGVO ausgeführt, dass die betroffene Person „über die Quelle der personenbezogenen Daten und gegebenenfalls darüber, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, informiert werden“ sollte. Die Datenschutzaufsichtsbehörden (z. B. [Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht](https://www.lda.bayern.de/media/dsgvo_art_14.pdf), [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2018_12_06_auslegung_hinweispflichten.pdf)) vertreten die Auffassung, dass grundsätzlich der konkrete Name der Quelle zu nennen ist, also z. B. „Firma XY GmbH“ und nicht nur die Kategorie wie „Adresshändler“. Nur in Ausnahmefällen, wenn dies unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, kann auf die Kategorie der Quelle verwiesen werden (Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO). **Fazit:** In der Regel muss der Name der Quelle genannt werden. Die Angabe der Kategorie („Adresshändler“) reicht nur aus, wenn die Nennung des Namens unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.
Ob ein Whistleblower-Anbieter als Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt, hängt davon ab, wie die Dienstleistung ausgestaltet ist. **Grundsätzliches:** Ei... [mehr]
Eine Datenverarbeitung im öffentlichen Dienst ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) rechtmäßig, wenn mindestens eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen erf&uum... [mehr]
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Einwilligung der Kunden im Maklerbüro insbesondere in folgenden Fällen und nach bestimmten Vorschriften erforderlich: **1. Artikel 6 DSG... [mehr]
Nachweise über die Bearbeitung von Anfragen auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung nach DSGVO werden in der Regel durch eine sorgfältige Dokumentation geführt. Die DSGVO verpflic... [mehr]
Ein DSGVO-Ordner dient dazu, bei Prüfungen durch Aufsichtsbehörden nachzuweisen, dass die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eingehalten werden. Folgende Dokumente und Nac... [mehr]
Ja, das ist möglich und rechtlich zulässig. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jede betroffene Person das Recht auf Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten... [mehr]
Ja, auch Verarbeitungstätigkeiten, die nur gelegentlich oder alle paar Jahre durchgeführt werden, müssen im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO... [mehr]
Nach Art. 30 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) müssen grundsätzlich alle Verarbeitungstätigkeiten, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, in das sogenannte Verzeichnis v... [mehr]
Der Begriff „Verarbeitung“ im Sinne der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist in Art. 4 Nr. 2 DSGVO definiert. Verarbeitung bezeichnet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren... [mehr]
Zur Erhebung einer Verarbeitungstätigkeit nach DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) werden typischerweise folgende Fragen gestellt, um die Anforderungen insbesondere aus Art. 30 DSGVO (Verzeichnis... [mehr]