Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt für Unternehmen in der EU unabhängig davon, wo die betroffene Person lebt oder ihren gewöhnlich... [mehr]
Nach Art. 14 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) muss die betroffene Person informiert werden, wenn personenbezogene Daten nicht direkt bei ihr erhoben werden. Zu den erforderlichen Informationen gehört nach Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO: > „aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ggf., ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.“ Die DSGVO schreibt nicht ausdrücklich vor, dass der Name der Quelle genannt werden muss. Allerdings wird in Erwägungsgrund 61 der DSGVO ausgeführt, dass die betroffene Person „über die Quelle der personenbezogenen Daten und gegebenenfalls darüber, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, informiert werden“ sollte. Die Datenschutzaufsichtsbehörden (z. B. [Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht](https://www.lda.bayern.de/media/dsgvo_art_14.pdf), [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2018_12_06_auslegung_hinweispflichten.pdf)) vertreten die Auffassung, dass grundsätzlich der konkrete Name der Quelle zu nennen ist, also z. B. „Firma XY GmbH“ und nicht nur die Kategorie wie „Adresshändler“. Nur in Ausnahmefällen, wenn dies unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, kann auf die Kategorie der Quelle verwiesen werden (Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO). **Fazit:** In der Regel muss der Name der Quelle genannt werden. Die Angabe der Kategorie („Adresshändler“) reicht nur aus, wenn die Nennung des Namens unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt für Unternehmen in der EU unabhängig davon, wo die betroffene Person lebt oder ihren gewöhnlich... [mehr]
Ob eine Dienstleistung mit Telefonnummernvalidierung eine Auftragsverarbeitung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist, hängt davon ab, wie die Dienstleistung ausgestaltet ist und we... [mehr]
Ja, E-Mail ist im datenschutzrechtlichen Sinne eine Verarbeitungstätigkeit. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist jede Tätigkeit, bei der personenbezogene Daten erhoben, gespeiche... [mehr]
Das Trennkriterium für eine Verarbeitungstätigkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezieht sich darauf, wie einzelne Verarbeitungsvorgänge voneinander abgegrenzt werden, um... [mehr]
Laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezieht sich der Begriff „gleichartige Verarbeitungszwecke“ auf IT-Prozesse, die personenbezogene Daten zu ähnlichen oder identischen Zielen v... [mehr]
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht in Art. 6 Abs. 1 sechs zentrale Rechtsgrundlagen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Eine Verarbeitung ist nur da... [mehr]
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nennt verschiedene Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten, legt aber keine abschließende Liste fest. Grundsätzlich versteht die DSGVO unter... [mehr]
Hier ist eine Checkliste, was Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz beachten sollten, um DSGVO-konform zu arbeiten: **Checkliste: DSGVO-konformes Arbeiten am Arbeitsplatz** 1. **Vertraulichkeit wahren**... [mehr]
Nein, ein Verfahrensverzeichnis und ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten nach DSGVO sind nicht exakt das Gleiche, werden aber oft synonym verwendet. **Hintergrund:** - Das „Verfa... [mehr]
Ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) ist ein zentrales Dokumentationsinstrument für Unternehmen und Organisationen, die personenbez... [mehr]