Muss laut Art. 14 DSGVO bei der Nennung der Quelle der personenbezogenen Daten der Name oder nur die Kategorie wie 'Adresshändler' genannt werden?

Antwort

Nach Art. 14 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) muss die betroffene Person informiert werden, wenn personenbezogene Daten nicht direkt bei ihr erhoben werden. Zu den erforderlichen Informationen gehört nach Art. 14 Abs. 2 lit. f DSGVO: > „aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen und ggf., ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen.“ Die DSGVO schreibt nicht ausdrücklich vor, dass der Name der Quelle genannt werden muss. Allerdings wird in Erwägungsgrund 61 der DSGVO ausgeführt, dass die betroffene Person „über die Quelle der personenbezogenen Daten und gegebenenfalls darüber, ob sie aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen, informiert werden“ sollte. Die Datenschutzaufsichtsbehörden (z. B. [Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht](https://www.lda.bayern.de/media/dsgvo_art_14.pdf), [Datenschutzkonferenz](https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/2018_12_06_auslegung_hinweispflichten.pdf)) vertreten die Auffassung, dass grundsätzlich der konkrete Name der Quelle zu nennen ist, also z. B. „Firma XY GmbH“ und nicht nur die Kategorie wie „Adresshändler“. Nur in Ausnahmefällen, wenn dies unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, kann auf die Kategorie der Quelle verwiesen werden (Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO). **Fazit:** In der Regel muss der Name der Quelle genannt werden. Die Angabe der Kategorie („Adresshändler“) reicht nur aus, wenn die Nennung des Namens unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.

Kategorie: Datenschutz Tags: DSGVO Quelle Art14
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