Ob ein Attest beim Arbeitgeber abgegeben werden muss oder ob eine frühzeitige Krankmeldung reicht, hängt von den Vorgaben im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder den betrieblichen Regelungen ab... [mehr]
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB sowie aus arbeitsrechtlichen Nebenpflichten. Besonders im Hinblick auf den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers sind folgende Aspekte zu beachten: 1. **Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit:** Der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz so gestalten, dass Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers geschützt sind. Dies umfasst die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Unfallverhütungsvorschriften. Dazu gehören z.B. ergonomische Arbeitsplätze, ausreichende Beleuchtung, Belüftung und Schutz vor Gefahrenstoffen. 2. **Schutz vor Diskriminierung und Mobbing:** Am Arbeitsplatz muss ein Klima herrschen, das frei von Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um solche Vorfälle zu verhindern und ggf. zu unterbinden (§ 12 AGG). 3. **Datenschutz:** Der Arbeitgeber muss die personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer schützen und darf diese nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten (DSGVO, BDSG). 4. **Bereitstellung der notwendigen Arbeitsmittel:** Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die für die Arbeit erforderlichen Arbeitsmittel (z.B. Computer, Werkzeuge, Schutzausrüstung) in funktionsfähigem Zustand zur Verfügung stellen. 5. **Schutz der Persönlichkeitsrechte:** Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers achten, z.B. bei der Videoüberwachung oder bei der Kontrolle von E-Mails. 6. **Unterweisung und Information:** Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über Gefahren am Arbeitsplatz und über Schutzmaßnahmen zu unterrichten und regelmäßig zu schulen. 7. **Fürsorge bei besonderen Personengruppen:** Schwangere, Jugendliche, Schwerbehinderte und andere besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer genießen einen erweiterten Schutz (z.B. Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, SGB IX). Die Fürsorgepflicht ist also umfassend und verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass die physische und psychische Unversehrtheit des Arbeitnehmers gewährleistet ist. Bei Verstößen gegen diese Pflichten können Arbeitnehmer Ansprüche auf Schadensersatz oder Unterlassung geltend machen.
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