Kann die AOK Schulden über die Rentenversicherung geltend machen?

Antwort

Ja, die AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse) kann unter bestimmten Voraussetzungen Forderungen, also Schulden, gegenüber Versicherten über die Deutsche Rentenversicherung geltend machen. Das geschieht im Rahmen des sogenannten „Beitragsrückstandsausgleichs“ oder „Beitragsverrechnung“. **Hintergrund:** Wenn jemand Beiträge zur Krankenversicherung (z. B. freiwillig Versicherte, Selbstständige) nicht bezahlt hat, kann die AOK diese Beitragsrückstände als Forderung anmelden. Sobald die betreffende Person eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung bezieht, kann die AOK beantragen, dass die ausstehende Summe direkt von der Rente einbehalten und an die Krankenkasse abgeführt wird. **Rechtliche Grundlage:** Dies ist im § 52 SGB I („Aufrechnung“) und im § 114 SGB X geregelt. Die Rentenversicherung ist verpflichtet, auf Antrag der Krankenkasse offene Beiträge einzubehalten und an die Krankenkasse zu überweisen. **Wichtige Hinweise:** - Es gibt Pfändungsfreigrenzen, das heißt, ein bestimmter Teil der Rente bleibt unantastbar. - Die betroffene Person wird über die Aufrechnung informiert und kann ggf. Widerspruch einlegen. **Weitere Informationen:** - [AOK – Offene Beiträge und Rentenbezug](https://www.aok.de/pk/leistungen/krankenversicherung/rente-und-krankenversicherung/) - [Deutsche Rentenversicherung – Aufrechnung von Forderungen](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeines/Abzuege-von-der-Rente/abzuege-von-der-rente_node.html) Zusammengefasst: Ja, die AOK kann Schulden über die Rentenversicherung geltend machen, indem offene Beiträge direkt von der Rente einbehalten werden.

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