Wie berechnet sich der Krankenkassenzuschuss der Rentenversicherung für Privatversicherte?

Antwort

Der Krankenkassenzuschuss der Rentenversicherung für privat Versicherte – offiziell „Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) – wird nach § 106 SGB VI berechnet. Er dient dazu, privat versicherten Rentnern einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, da sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. **Berechnung des Zuschusses:** 1. **Höhe des Zuschusses:** Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrags, der sich ergibt, wenn auf die Rente der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet wird. **Wichtig:** Der Zuschuss ist auf die tatsächlichen Aufwendungen (Beiträge) zur privaten Krankenversicherung begrenzt. 2. **Formel:** Zuschuss = 7,3 % (allgemeiner GKV-Beitragssatz) × Bruttorente × 0,5 (Stand 2024: allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, davon die Hälfte) 3. **Beispielrechnung:** - Bruttorente: 1.500 € - 1.500 € × 7,3 % = 109,50 € - 109,50 € × 0,5 = 54,75 € - Maximal wird aber nur der tatsächliche monatliche Beitrag zur privaten Krankenversicherung (ohne Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung) bezuschusst. 4. **Wichtige Hinweise:** - Der Zuschuss wird nur für die Basisabsicherung (vergleichbar mit GKV-Leistungen) gezahlt, nicht für Zusatzversicherungen. - Für die Pflegeversicherung gibt es einen separaten Zuschuss. **Weitere Informationen findest du direkt bei der [Deutschen Rentenversicherung](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Krankenversicherung/krankenversicherung_node.html).**

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