Darf die AOK einen Bürgergeldempfänger ablehnen, wenn dieser ein Gewerbe ohne Einnahmen angemeldet hat?

Antwort

Nein, die AOK darf einen Bürgergeldempfänger nicht allein deshalb ablehnen, weil dieser ein Gewerbe angemeldet hat, aus dem aktuell keine Einnahmen erzielt werden. **Hintergrund:** In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Bürgergeldempfänger (früher: Hartz IV) sind in der Regel über das Jobcenter gesetzlich krankenversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Das Jobcenter zahlt die Beiträge direkt an die Krankenkasse. **Gewerbeanmeldung ohne Einnahmen:** Wenn du ein Gewerbe angemeldet hast, aber keine Einnahmen erzielst, bleibst du grundsätzlich pflichtversichert über das Bürgergeld. Erst wenn du mit deinem Gewerbe relevante Einkünfte erzielst, die über den Freibeträgen liegen und deinen Lebensunterhalt sichern, kann sich der Versicherungsstatus ändern (z.B. Wechsel in die freiwillige Versicherung oder Familienversicherung). **Wichtig:** - Die AOK kann dich nicht ablehnen, solange du Bürgergeld beziehst und keine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit mit entsprechendem Einkommen ausübst. - Du bist verpflichtet, der Krankenkasse und dem Jobcenter Änderungen (z.B. Einkünfte aus dem Gewerbe) mitzuteilen. **Fazit:** Eine Ablehnung der AOK allein wegen einer angemeldeten, aber nicht ausgeübten oder nicht einnahmebringenden selbstständigen Tätigkeit ist nicht zulässig. Weitere Informationen findest du z.B. bei der [AOK](https://www.aok.de/pk/leistungen/arbeitslosigkeit-und-versicherung/) oder beim [Bundesministerium für Arbeit und Soziales](https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsmarkt/Buergergeld/buergergeld.html).

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