Gemäß § 4 Abs. 4a EStG sind Entnahmen und Einlagen in der Regel gleich hoch, wenn es um die Ermittlung des Gewinns eines Unternehmens geht. Dies bedeutet, dass Entnahmen (z.B. Geld oder Waren, die der Unternehmer für private Zwecke entnimmt) und Einlagen (z.B. Geld oder Waren, die der Unternehmer in das Unternehmen einbringt) in der Buchführung erfasst werden müssen. Wenn die Entnahmen und Einlagen gleich hoch sind, hat dies in der Regel keine Auswirkungen auf den Gewinn, da sie sich gegenseitig aufheben. Es ist jedoch wichtig, die genauen Beträge und deren Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung zu beachten. Bei Unsicherheiten kann es ratsam sein, einen Steuerberater zu konsultieren.