Was regelt § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG?

Antwort

§ 22 Nummer 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Besteuerung von Leistungen aus bestimmten Altersvorsorgeverträgen, insbesondere der sogenannten „Riesterrente“. Der Wortlaut lautet: „§ 22 Sonstige Einkünfte Nummer 5 Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 82 des Einkommensteuergesetzes, aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie auf nach § 10a oder Abschnitt XI geförderten Beiträgen beruhen, sind sonstige Einkünfte.“ Das bedeutet: Auszahlungen aus Riester-Rentenverträgen und vergleichbaren geförderten Altersvorsorgeprodukten sind als „sonstige Einkünfte“ steuerpflichtig. Sie müssen also in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden. Den genauen Gesetzestext findest du hier: [§ 22 EStG – dejure.org](https://dejure.org/gesetze/EStG/22.html)

Kategorie: Steuern Tags: EStG Paragraf Einkünfte
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