Die Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gibt es so nicht. § 3 Nr. 7 EStG regelt keine generelle Steuerbefreiun... [mehr]
Entnahmen und Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG haben Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung von Unternehmern, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. 1. **Entnahmen**: Diese sind die Beträge, die der Unternehmer aus dem Betriebsvermögen für private Zwecke entnimmt. Entnahmen mindern nicht den Gewinn, da sie nicht als Betriebsausgaben gelten. Sie führen jedoch dazu, dass das Eigenkapital des Unternehmens sinkt. 2. **Einlagen**: Einlagen sind Beträge, die der Unternehmer in das Betriebsvermögen einbringt. Diese erhöhen das Eigenkapital und sind ebenfalls nicht als Betriebseinnahmen zu werten, was bedeutet, dass sie den Gewinn nicht erhöhen. Die steuerlichen Auswirkungen sind also, dass Entnahmen und Einlagen zwar das Eigenkapital beeinflussen, jedoch nicht direkt den steuerpflichtigen Gewinn. Es ist wichtig, diese Vorgänge korrekt zu dokumentieren, um eine klare Trennung zwischen betrieblichem und privatem Vermögen zu gewährleisten.
Die Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Betriebe gemäß § 3 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gibt es so nicht. § 3 Nr. 7 EStG regelt keine generelle Steuerbefreiun... [mehr]
Liegt keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG (Einkommensteuergesetz) vor, bist du als Auftraggeber verpflichtet, bei Bauleistungen einen Steuerabzug von 15 % der Bruttovergütung vo... [mehr]
Gewinne aus privaten Goldverkäufen (z. B. physisches Gold wie Münzen oder Barren) unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Besteuerung als **private Veräußerungsgesch&aum... [mehr]