Überwiegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit steuerrechtlich das Arbeitszimmer während der Corona-Pandemie, wenn nicht ins Büro?

Antwort

Ja, der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit kann trotz der Corona-Pandemie steuerrecht bei der Betrachtung des Arbeitszimmers überwiegen, auch wenn du gar nicht ins Büro gehst. Aufgrund der Pandemie haben viele Arbeitnehmer von zu Hause aus gearbeitet, und das Finanzamt hat darauf reagiert. Für die Jahre 2020 und 2021 wurde eine Homeoffice-Pauschale eingeführt, die es ermöglicht, bis zu 600 Euro pro Jahr (5 Euro pro Tag, maximal 120 Tage) als Werbungskosten abzusetzen, wenn kein separates Arbeitszimmer vorhanden ist. Wenn jedoch ein separates Arbeitszimmer vorhanden ist und dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, können die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe abgesetzt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Arbeitszimmer der einzige Arbeitsplatz ist, weil das Büro des Arbeitgebers aufgrund der Pandemie nicht genutzt werden kann. Es ist wichtig, die genauen Regelungen und Nachweispflichten zu beachten und gegebenenfalls einen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle Anforderungen erfüllt sind. Weitere Informationen findest du auch auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen: [BMF](https://www.bundesfinanzministerium.de).

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