Was regelt §280 BGB?

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§ 280 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Der Wortlaut lautet: **§ 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung** (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 verlangen. (3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281, 282 und 283 verlangen. Den vollständigen Gesetzestext findest du auch auf der Seite des [Gesetzesportals des Bundesministeriums der Justiz](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__280.html).

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