Eine Pflichtverletzung im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn jemand gegen eine ihm obliegende Pflicht verstößt. Im Kontext „Bearbeitung der Lebensgefährtin“ ist die Frage etwas unklar, da nicht genau ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang die Bearbeitung erfolgt (z. B. im Arbeitsrecht, Datenschutzrecht, Beamtenrecht oder im Rahmen einer behördlichen Tätigkeit). **Mögliche Kontexte:** 1. **Beamtenrecht / Amtspflichtverletzung:** Wenn ein Beamter oder eine Beamtin dienstlich mit der Bearbeitung eines Anliegens der eigenen Lebensgefährtin betraut ist, kann dies eine Pflichtverletzung darstellen. Grund: Es besteht ein Interessenkonflikt und die Gefahr der Befangenheit (§ 20 VwVfG – [Verwaltungsverfahrensgesetz](https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__20.html)). In solchen Fällen muss die Person das Verfahren abgeben. 2. **Datenschutz:** Wenn jemand ohne rechtliche Grundlage personenbezogene Daten der Lebensgefährtin verarbeitet (z. B. im Unternehmen), kann dies eine Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten darstellen ([DSGVO](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679)). 3. **Arbeitsrecht:** In manchen Unternehmen gibt es Compliance-Regeln, die die Bearbeitung von Vorgängen nahestehender Personen untersagen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. **Fazit:** Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, hängt vom jeweiligen rechtlichen Rahmen und den internen Vorschriften ab. In der Regel sollte man sich bei der Bearbeitung von Angelegenheiten nahestehender Personen (wie der Lebensgefährtin) aus dem Vorgang heraushalten und dies offenlegen, um Interessenkonflikte und Pflichtverletzungen zu vermeiden. Für eine genauere Einschätzung wäre eine präzisere Beschreibung des Sachverhalts notwendig.