In Luxemburg wird das Insolvenzverfahren (faillite) durch einen Gerichtsbeschluss eröffnet. Nach der Eröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter (curateur), der die Aufgabe hat,... [mehr]
Die Verjährung einer Zwangsvollstreckung richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsfristen im deutschen Recht. Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Vollstreckung in der Regel nach 30 Jahren, wenn es sich um einen Titel handelt, der durch ein Gerichtsurteil, einen Vollstreckungsbescheid oder einen Vergleich erlangt wurde. Allerdings kann die Verjährung auch durch verschiedene Umstände unterbrochen werden, beispielsweise durch die Einleitung der Zwangsvollstreckung selbst oder durch die Anerkennung der Schuld durch den Schuldner. Es ist wichtig, die genauen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um die Verjährungsfrist korrekt zu bestimmen.
In Luxemburg wird das Insolvenzverfahren (faillite) durch einen Gerichtsbeschluss eröffnet. Nach der Eröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter (curateur), der die Aufgabe hat,... [mehr]