§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis bedeutet: Gegen den Schuldner liegt eine Eintragungsanordnung vor, weil er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat (typisch: Termin unentsch...
§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis bedeutet: Gegen den Schuldner liegt eine Eintragungsanordnung vor, weil er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat (typisch: Termin unentsch...