Was kann ein Gläubiger tun, wenn im Schuldnerverzeichnis als Anordnungsgrund § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO eingetragen ist?

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§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Schuldnerverzeichnis bedeutet: Gegen den Schuldner liegt eine Eintragungsanordnung vor, weil er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat (typisch: Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen oder Auskunft verweigert). Das ist ein starkes Warnsignal für schwierige Vollstreckung, aber es eröffnet dir auch konkrete Schritte. **Was du als Gläubiger tun kannst (praxisnah):** 1) **Vollstreckungsgericht/Eintrag prüfen (Details beschaffen)** - Besorge dir die Eintragungsdetails (Aktenzeichen, zuständiger Gerichtsvollzieher, Datum/Grund). Das hilft, gezielt nachzusetzen und Fristen/Anknüpfungspunkte zu kennen. 2) **Erzwingung der Vermögensauskunft betreiben** - Wenn du bereits einen Vollstreckungstitel hast: Beauftrage den Gerichtsvollzieher mit der **Abnahme der Vermögensauskunft**. - Weil Nr. 1 oft „nicht erschienen/Verweigerung“ ist, kommt als nächster Schritt regelmäßig der **Antrag auf Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft** (§ 802g ZPO) in Betracht (das ist Erzwingungshaft, keine „Strafhaft“). Ziel: Schuldner zur Abgabe bewegen. 3) **Schnell pfändbare Ansprüche angreifen (parallel)** - **Kontopfändung** (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) ist häufig der wirksamste Hebel, wenn Konten existieren. - **Lohn-/Gehaltspfändung**, falls Arbeitgeber bekannt. - **Drittauskünfte nutzen**: Über den Gerichtsvollzieher können unter Voraussetzungen Auskünfte bei **Rentenversicherung, Bundeszentralamt für Steuern (Kontenabruf), Kraftfahrt-Bundesamt** eingeholt werden (§ 802l ZPO). Das ist besonders sinnvoll, wenn der Schuldner „untertaucht“. 4) **Wenn du noch keinen Titel hast: schnell Titel schaffen** - Ohne Titel keine Zwangsvollstreckung. Dann: Mahnverfahren/Vollstreckungsbescheid oder Klage (je nach Fall). Der Eintrag ist ein Hinweis, dass Eile sinnvoll ist. 5) **Wirtschaftlichkeitscheck** - Eintrag nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 heißt oft: geringe Kooperationsbereitschaft/geringe Liquidität. Prüfe Kosten-Nutzen: gezielte Maßnahmen (Konten-/Lohnpfändung, Drittauskünfte) statt „blind“ wiederholter fruchtloser GV-Aufträge. **Kurzfazit:** Der Eintrag nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist meist „Vermögensauskunft nicht abgegeben“. Als Gläubiger ist der typische nächste Schritt, über den Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft zu erzwingen (ggf. Haftbefehl nach § 802g ZPO) und parallel Konten/Lohn über Pfändungsbeschlüsse sowie Drittauskünfte anzugehen.

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