Wie wird das Vermögen beim Tod eines Ehepartners verteilt, wenn beide bei der Eheschließung unvermögend waren?

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Wenn beide Ehepartner bei der Eheschließung kein Vermögen besitzen („unvermögend“ sind), ist für die Verteilung des Vermögens beim Tod eines Ehepartners entscheidend, welches Vermögen bis zum Todeszeitpunkt aufgebaut wurde und welches Erbrecht gilt. In Deutschland gilt für Ehepaare ohne besonderen Ehevertrag automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: 1. **Vermögen während der Ehe:** Jeder Ehepartner bleibt Eigentümer seines eigenen Vermögens. Es gibt kein gemeinsames „Ehevermögen“. Was während der Ehe gemeinsam erworben wird, gehört dem, der es erworben hat. 2. **Im Todesfall:** Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Ehepartner neben den Kindern des Verstorbenen. Gibt es keine Kinder, erbt der Ehepartner zusammen mit den Eltern oder Geschwistern des Verstorbenen. 3. **Erbquote:** - Gibt es Kinder, erbt der Ehepartner 1/4 des Nachlasses, die Kinder teilen sich die restlichen 3/4. - Gibt es keine Kinder, aber Eltern oder Geschwister, erbt der Ehepartner 1/2, die andere Hälfte geht an die Eltern oder Geschwister. - Zusätzlich erhält der Ehepartner bei Zugewinngemeinschaft ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB). **Beispiel:** Ein Ehepaar hat bei der Eheschließung kein Vermögen. Während der Ehe spart einer 20.000 €. Beim Tod dieses Ehepartners ist das gesamte Vermögen 20.000 €. - Gibt es ein Kind, erbt der überlebende Ehepartner 1/2 (1/4 Erbteil + 1/4 Zugewinnausgleich), das Kind ebenfalls 1/2. - Gibt es keine Kinder, aber Eltern, erbt der Ehepartner 3/4 (1/2 Erbteil + 1/4 Zugewinnausgleich), die Eltern 1/4. **Wichtig:** - Gibt es kein Vermögen, gibt es auch nichts zu erben. - Ein Testament kann die Verteilung ändern. Weitere Informationen findest du z. B. beim [Bundesministerium der Justiz](https://www.bmj.de/DE/themen/familie/erbrecht/erbrecht_node.html).

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