In Deutschland unterliegt die Rückforderung von nicht gezahlter Pacht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese beträgt **dr... [mehr]
Die Verjährung nach den §§ 194 und 214 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. - **§ 194 BGB** definiert den Begriff der Verjährung und die verjährbaren Ansprüche. Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Die Verjährung führt dazu, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann. - **§ 214 BGB** beschreibt die Wirkung der Verjährung. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Das bedeutet, dass der Gläubiger den Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann, obwohl der Anspruch an sich weiterhin besteht. Der Schuldner kann jedoch freiwillig leisten, und diese Leistung kann nicht zurückgefordert werden. Weitere Informationen findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den entsprechenden Paragraphen: [§ 194 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__194.html) und [§ 214 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__214.html).
In Deutschland unterliegt die Rückforderung von nicht gezahlter Pacht der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Diese beträgt **dr... [mehr]
Die **Frist für eine schuldbefreiende Zahlung** bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen ein Schuldner eine fällige Geldschuld so leisten muss, dass er von seiner Verpflichtung befreit wird... [mehr]
Ein Antrag auf Beiziehung der Akten des Ausgangsprozesses (einschließlich des Sachverständigengutachtens) im Rahmen einer Klage nach § 839a BGB kann beispielsweise wie folgt formuliert... [mehr]
Die ersten Seiten einer Klageschrift nach § 839a BGB (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen) sollten klar und strukturiert aufgebaut sein. Hier ein Überblick, wie die Einleitung un... [mehr]
§ 1601 BGB regelt die gesetzliche Unterhaltspflicht. Der Wortlaut lautet: **§ 1601 BGB – Unterhaltspflicht** > Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu g... [mehr]
Eine zivilrechtliche Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Maßgeblich für die Hemmung ist dabei der Eingang der Klageschrift bei Gericht, **sofern**... [mehr]
Die Klagefrist bei einem Verwaltungsakt (VA) richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das BGB reg... [mehr]