Was bedeutet Verjährung nach BGB § 194 und 214?

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Die Verjährung nach den §§ 194 und 214 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. - **§ 194 BGB** definiert den Begriff der Verjährung und die verjährbaren Ansprüche. Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Die Verjährung führt dazu, dass der Schuldner die Leistung verweigern kann. - **§ 214 BGB** beschreibt die Wirkung der Verjährung. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. Das bedeutet, dass der Gläubiger den Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen kann, obwohl der Anspruch an sich weiterhin besteht. Der Schuldner kann jedoch freiwillig leisten, und diese Leistung kann nicht zurückgefordert werden. Weitere Informationen findest du im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter den entsprechenden Paragraphen: [§ 194 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__194.html) und [§ 214 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__214.html).

Kategorie: Recht Tags: Verjährung BGB Ansprüche

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