Wer ist verantwortlich für den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags: der Fachbereich oder die Rechtsabteilung?

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Für den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) nach Art. 28 DSGVO ist grundsätzlich der Verantwortliche zuständig, also die Stelle, die die Datenverarbeitung in Auftrag gibt. In Unternehmen bedeutet das meist, der jeweilige Fachbereich, der Dienstleister beauftragt (z B. für IT-Services Cloud-Dienste oder andere Datenarbeitungen), den Bedarf erkennt undet. Die Rechtsabteilung oder der Datenschutzbeauftragte sind in der Regel dafür zuständig, den AVV rechtlich zu prüfen, zu erstellen oder zu genehmigen. Die Initiative und Verantwortung, dass ein AVV abgeschlossen wird, liegt aber beim Fachbereich, da dieser den Dienstleister auswählt und die Datenverarbeitung beauftragt. Zusammengefasst: - **Fachbereich:** Erkennt den Bedarf und initiiert den Prozess, indem er die Rechtsabteilung informiert. - **Rechtsabteilung/Datenschutz:** Prüft, erstellt und schließt den Vertrag rechtlich ab. Die finale Verantwortung, dass ein AVV vorliegt, trägt das Unternehmen als Verantwortlicher. In der Praxis ist es daher ein Zusammenspiel beider Bereiche, wobei der Fachbereich den Anstoß gibt und die Rechtsabteilung die rechtliche Umsetzung übernimmt. Weitere Informationen: [Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeiter](https://dsgvo-gesetz.de/art-28-dsgvo/)

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