Ist Streitwertverzinsung bei Nachbesserung möglich, wenn die Klageerhebung zum Erfolg notwendig war?

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Ja, es ist möglich, bei Zulassen einer Nachbesserung die Streitwertverzinsung (§ 291 BGB) zu erlangen, wenn die Klage zur Durchsetzung des Anspruchs notwendig war. Entscheidend ist, dass der Schuldner sich erst infolge der Klage zur Nachbesserung bereit erklärt hat und die Klage somit zur Anspruchsdurchsetzung erforderlich war. In diesem Fall tritt die Rechtshängigkeit mit Klageerhebung ein, und ab diesem Zeitpunkt kann der Gläubiger Verzinsung des Streitwerts verlangen, auch wenn der Schuldner nach Rechtshängigkeit die Nachbesserung anbietet oder vornimmt. Wichtig ist, dass die Klage nicht von Anfang an unbegründet oder mutwillig war, sondern tatsächlich zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlich war. Die Rechtsprechung (z.B. BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 234/15) bestätigt, dass der Anspruch auf Prozesszinsen auch dann besteht, wenn der Schuldner erst nach Klageerhebung leistet. Weitere Informationen findest du z.B. hier: - [§ 291 BGB – Prozesszinsen](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__291.html) - [BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 234/15](https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=18.01.2017&Aktenzeichen=VIII%20ZR%20234/15) Zusammengefasst: Ja, wenn die Klage zur Anspruchsdurchsetzung notwendig war, kannst du auch bei nachträglicher Nachbesserung Prozesszinsen verlangen.

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