Welche Fristen gibt es gemäß §823 BGB zum geltend machen von Schadensersatzansprüchen?

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Gemäß § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) selbst sind keine spezifischen Fristen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen festgelegt. Die Verjährungsfristen für solche Ansprüche richten sich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des BGB. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. In bestimmten Fällen können auch längere Verjährungsfristen gelten, beispielsweise bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Hier beträgt die absolute Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 2 BGB 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der Handlung, des Ereignisses oder des sonstigen den Schaden auslösenden Umstands. Für detaillierte Informationen und spezifische Fälle ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

Kategorie: Recht Tags: Fristen Schadensersatz BGB

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