Ist eine Anzeige der Elternzeit in einer kürzeren Frist als 13 Wochen möglich?

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Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt für die Anmeldung von Elternzeit eine Frist von mindestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 BEEG). Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes beträgt die Anmeldefrist 13 Wochen. Das bedeutet: - Für Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes: **7 Wochen Frist** - Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag: **13 Wochen Frist** Eine kürzere Frist als die gesetzlich vorgeschriebene ist grundsätzlich **nicht zulässig**. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer einvernehmlichen Regelung mit dem Arbeitgeber, kann von der Frist abgewichen werden. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, einer kürzeren Frist zuzustimmen. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend](https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/finanzielle-unterstuetzung/elterngeld-und-elternzeit/elternzeit-73818). **Fazit:** Die Anzeige der Elternzeit muss mindestens 7 bzw. 13 Wochen vorher erfolgen, eine kürzere Frist ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Kategorie: Recht Tags: Elternzeit Frist Anzeige

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