Dringende Gründe im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind außergewöhnliche, unvorhersehbare und zwingende Umstände, die es einem Elt... [mehr]
Dringende Gründe im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind außergewöhnliche, unvorhersehbare und zwingende Umstände, die es einem Elt... [mehr]