Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt für die Anmeldung von Elternzeit eine Frist von mindestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 BEEG). Für Elternz... [mehr]
Dringende Gründe im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sind außergewöhnliche, unvorhersehbare und zwingende Umstände, die es einem Elternteil unmöglich oder unzumutbar machen, an der ursprünglich geplanten Elternzeit festzuhalten. Sie rechtfertigen eine Änderung der Elternzeit auch nach Ablauf der Anmeldefrist oder während der laufenden Elternzeit. Typische Beispiele für solche dringenden Gründe sind: - **Schwere Erkrankung des Kindes oder des Elternteils** - **Tod eines Elternteils oder des Kindes** - **Unvorhergesehene gravierende Veränderungen in der Betreuungssituation** (z.B. Wegfall der Betreuungsperson) - **Unvorhergesehene erhebliche wirtschaftliche Notlagen** - **Plötzliche, nicht vorhersehbare Veränderungen im Arbeitsverhältnis des Partners** (z.B. Kündigung, Versetzung) Nicht ausreichend sind dagegen bloße Wünsche nach einer Änderung oder vorhersehbare Ereignisse. Die Rechtsprechung und Literatur betonen, dass die Hürde für das Vorliegen eines dringenden Grundes hoch ist. Es muss sich um eine Situation handeln, die bei der Anmeldung der Elternzeit nicht absehbar war und die eine Änderung zwingend erforderlich macht. **Quelle:** - [§ 16 BEEG – dejure.org](https://dejure.org/gesetze/BEEG/16.html) - BAG, Urteil vom 18.10.2011 – 9 AZR 315/10 - Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 16 BEEG Rn. 6
Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt für die Anmeldung von Elternzeit eine Frist von mindestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 16 Abs. 1 BEEG). Für Elternz... [mehr]