Darf man für kommerzielle Zwecke von einer Gemeinde ein Verzeichnis der Hauseigentümer einer Straße oder eines Ortes erhalten?

Antwort

In Deutschland ist es in der Regel **nicht rechtlich möglich**, von einer Gemeinde ein vollständiges Verzeichnis der Eigentümer von Häusern einer Straße oder eines ganzen Ortes für kommerzielle Zwecke zu erhalten. **Begründung:** 1. **Datenschutz:** Die Namen und Adressen von Grundstückseigentümern sind personenbezogene Daten und unterliegen dem Datenschutz nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. **Grundbuch:** Informationen über Eigentümer sind im Grundbuch eingetragen. Einsicht ins Grundbuch ist nach § 12 der Grundbuchordnung (GBO) nur möglich, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Ein kommerzielles Interesse (z.B. für Werbung oder Adresshandel) wird in der Regel **nicht** als berechtigtes Interesse anerkannt. 3. **Melderegister:** Auch über das Melderegister (§ 44 Bundesmeldegesetz) können keine Listen von Eigentümern für kommerzielle Zwecke angefordert werden. Die Auskunft ist auf Einzelfälle beschränkt und für Werbezwecke nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. 4. **Gemeinde:** Gemeinden dürfen solche Daten nicht ohne weiteres herausgeben. Sie sind an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und dürfen personenbezogene Daten nur weitergeben, wenn eine gesetzliche Grundlage oder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. **Fazit:** Ein Verzeichnis der Hauseigentümer einer Straße oder eines Ortes darf von der Gemeinde **nicht** für kommerzielle Zwecke herausgegeben werden. Wer solche Daten dennoch erhält oder verwendet, riskiert rechtliche Konsequenzen, insbesondere Bußgelder nach der DSGVO. Weitere Informationen findest du z.B. beim [Bundesministerium des Innern und für Heimat](https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/datenschutz/datenschutz-node.html) oder bei der [Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit](https://www.bfdi.bund.de/).

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