Eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB ist grundsätzlich **nicht strafbar**. § 812 BGB regelt das sogenannte Bereicherungsrecht im Zivilrecht. Es geht darum, dass jemand e... [mehr]
Um zu viel gezahlte Beträge nach einer Vertragsanpassung gemäß § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) zurückzufordern, gehst du in der Regel wie folgt vor: 1. **Prüfung der Voraussetzungen**: Stelle sicher, dass die Voraussetzungen des § 313 BGB erfüllt sind. Das bedeutet, dass sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag so nicht geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. 2. **Vertragsanpassung verlangen**: Fordere zunächst eine Anpassung des Vertrags. Dies kann durch Verhandlungen mit dem Vertragspartner geschehen. Wenn eine Anpassung nicht möglich oder zumutbar ist, kann auch eine Kündigung des Vertrags in Betracht kommen. 3. **Schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung**: Wenn der Vertrag angepasst wurde und du zu viel gezahlt hast, solltest du den Vertragspartner schriftlich zur Rückzahlung der überzahlten Beträge auffordern. In diesem Schreiben sollten die Gründe für die Rückforderung klar dargelegt und eine Frist zur Rückzahlung gesetzt werden. 4. **Belege und Nachweise**: Füge deinem Schreiben alle relevanten Belege und Nachweise bei, die die Überzahlung und die Anpassung des Vertrags belegen. 5. **Rechtliche Schritte**: Sollte der Vertragspartner nicht auf deine Aufforderung reagieren oder die Rückzahlung verweigern, kannst du rechtliche Schritte einleiten. Dies kann die Einschaltung eines Anwalts und gegebenenfalls eine Klage vor Gericht umfassen. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle Schritte korrekt durchgeführt werden und deine Ansprüche durchsetzbar sind.
Eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB ist grundsätzlich **nicht strafbar**. § 812 BGB regelt das sogenannte Bereicherungsrecht im Zivilrecht. Es geht darum, dass jemand e... [mehr]
Ja, das ist richtig. Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen (Richtlinie (EU) 2019/770) in deutsches Recht durch die BGB-Reform zum 1. Januar 2022 ist das... [mehr]
Die Formulierung „Die Gefahr des Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht heute auf den Eigentümer über“ bezieht sich auf die sogenannte Gefahrtragung, also dara... [mehr]
§ 1415 BGB regelt das sogenannte "Verwaltungs- und Verfügungsrecht beim Miteigentum" im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der genaue Wortlaut lautet: **§ 1415 BGB... [mehr]
§ 1603 BGB regelt die Leistungsfähigkeit beim Unterhalt. Der Paragraph besagt, dass eine Person nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet ist, als sie dazu in der Lage ist, ohne den eigenen an... [mehr]
§ 1613 BGB regelt im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den sogenannten "Rückwirkenden Unterhalt" im Unterhaltsrecht. Die Vorschrift ist besonders im Zusammenhang mit Kin... [mehr]
Die §§ 1570 ff. BGB regeln den sogenannten nachehelichen Unterhalt im deutschen Familienrecht. Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein geschiedener Ehegatte vo... [mehr]
Die Kündigung der Gewährleistung nach § 650f BGB (Bauhandwerkersicherung) ist so nicht möglich, da es sich bei § 650f BGB nicht um eine Gewährleistung, sondern um einen A... [mehr]