Unter welchen Umständen darf der Vermieter die Zustimmung zur Untermiete gemäss OR verweigern?

Antwort

Gemäß dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) darf der Vermieter die Zustimmung zur Untermiete unter bestimmten Umständen verweigern. Diese sind in Art. 262 OR geregelt. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn: 1. Der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben. 2. Die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich sind. 3. Dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Interessen des Vermieters gewahrt bleiben und keine missbräuchlichen oder nachteiligen Bedingungen für den Vermieter entstehen.

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