Ist die Realisationswertberechnung bei Kündigung anwendbar oder muss der Kunde in der Zwangsversteigerung sein?

Antwort

Die Realisationswertberechnung ist in der Regel erst relevant, wenn eine Zwangsversteigerung ansteht oder bereits durchgeführt wird. Bei einer Kündigung handelt es sich um einen vorhergehenden Schritt, der noch nicht die endgültige Verwertung des Objekts beinhaltet. In der Kündigungsphase wird oft noch versucht, eine Einigung zu erzielen oder eine Lösung zu finden, bevor es zu einer Zwangsversteigerung kommt. Daher ist die Realisationswertberechnung in der Regel nicht bei der Kündigung anwendbar, sondern erst im Kontext der Zwangsversteigerung.

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